SWS Medien AG Werbung


Allgemeine Geschäftsbedingungen


1. Anwendbarkeit: Die Geschäftsbedingungen sind auf sämtliche Anzeigendispositionen der

SWS Medien AG Werbung gültig, sofern nicht schriftlich etwas anderes vereinbart wird.

Insoweit diese Bedingungen keine abweichenden Regeln enthalten, gelten für das

Vertragsverhältnis die Vorschriften über den Werkvertrag, Art. 363 ff. OR.

2. Die Aufgabe, Änderung, Sistierung von Geschäftsanzeigen müssen schriftlich erfolgen.


3. Telefonische Aufgabe: Für Fehler aus telefonischen Übermittlungen jeder Art übernimmt

SWS Medien AG Werbung keine Haftung.


4. Inhalt der Anzeigen

4.1 Die durch die SWS Medien AG Werbung beauftragten Verlage behalten sich vor,

Änderungen des Inhalts unbegründet zu verlangen oder Anzeigen abzulehnen.

4.2 Die durch die SWS Medien AG Werbung beauftragten Verlage können Anzeigen mit der

Bezeichnung «Anzeige» versehen, um sie vom redaktionellen Teil abzugrenzen.

4.3 Vorbehältlich der zwingenden gesetzlichen Bestimmungen trägt der Anzeigenkunde

unter Kostenfolge die alleinige Verantwortung, wenn durch die Veröffentlichung seiner

Anzeige gesetzliche Vorschriften verletzt werden. Die Wegbedingung der Haftung ist nur

im Rahmen von Art. 100 des Schweizerischen Obligationenrechts zulässig.

4.4 Der Anzeigenkunde stellt sicher, dass seine Anzeigen nicht gegen das UWG (Gesetz

gegen den unlauteren Wettbewerb) verstossen. Im Falle einer Verletzung des UWG trägt

er die volle Verantwortung für allfällige, den Verleger betreffende Konsequenzen.

Insbesondere verpflichtet sich der Anzeigenkunde, sämtliche Kosten und Unkosten, die

sich für den Verleger aus einem UWG-Verfahren ergeben, zu übernehmen.

4.5 Ein allfälliger Antrag für die Durchsetzung einer Gegendarstellung gemäss Art. 28 Lit. g

Abs. 1 ZGB ist in jedem Fall direkt an die mit der Veröffentlichung betrauten Verlage zu

richten.

4.6 Der Auftraggeber einer beanstandeten Anzeige verpflichtet sich, die durch die Ausübung

des Gegendarstellungsrechts anfallenden, gerichtlichen und aussergerichtlichen Kosten

zu tragen.


5. Erscheinungsdaten und Platzierungen

5.1 Aus technischen Gründen behalten sich die mit der Publikation betrauten Verlage die

Verschiebung von Anzeigen ohne Rückfrage beim Auftraggeber vor.

5.2 Vorschriften für feste Erscheinungsdaten und Platzierungen sind abzusprechen und

werden gegebenenfalls schriftlich bestätigt. Kann die Vorschrift trotzdem nicht

eingehalten werden, so wird der Auftraggeber möglichst im Voraus informiert. Die

Verlage platzieren die Anzeigen bestmöglich. Bei fixen Platzierungsvorgaben werden

20% Platzierungszuschlag berechnet.

5.3 Konkurrenzausschluss ist nicht möglich.


6. Korrekturabzüge werden nur für kommerzielle Anzeigen ab einer Grösse von 100 mm auf

ausdrücklichen Wunsch geliefert, sofern die Druckunterlagen mindestens vier Tage vor

Annahmeschluss eintreffen. Für Vollvorlagen wird kein Probeabzug geliefert. Die Anzeigen

werden auch dann publiziert, wenn das «Gut zum Druck» noch aussteht.


7. Anzeigenpreise

7.1 Es gelten die jeweils gültigen Millimeter-Preise sowie die Franken- und

Wiederholungsrabatte. Alle Preise verstehen sich zuzüglich 8% MwSt.

7.2 Änderungen der Preise und/oder Rabatte treten auch bei laufenden Aufträgen und

Abschlüssen sofort in Kraft. Der Auftraggeber hat aber das Recht, innerhalb von zwei

Wochen seit Bekanntgabe des neuen Preises vom Vertrag zurückzutreten. In diesem

Falle hat er nur Anrecht auf den Rabatt, der gemäss Rabattskala den effektiv

abgenommenen Franken entspricht.

7.3 Zusätzlich verrechnet werden ausserordentliche Aufwendungen (wie z. B. Erstellung

zusätzlicher Andrucke, Übersetzungen usw).

7.4 Für Anzeigen aus dem Ausland gelten die jeweiligen separaten Tarifblätter «Ausland-

Tarife» der Verlage.


8. Frankenabschlüsse, Wiederholungsaufträge

8.1 Jeder Frankenabschluss und jeder Wiederholungsauftrag ist nur für Anzeigen eines

einzigen Inserenten bestimmt. Konzerne und Holdinggesellschaften können aber gemäss

Reglement der Schweizer Presse/VSW unter gewissen Voraussetzungen

Konzernabschlüsse tätigen.

8.2 Die Laufdauer eines Abschlusses beträgt zwölf Monate (siehe auch Abschnitt 9.1); sie

kann keine Anzeigen einschliessen, die vor Erteilen des Abschlusses bzw. des

Wiederholungsauftrages erschienen sind.

8.3 Abschluss- und Wiederholungsrabatt werden auch auf Platzierungszuschläge gewährt.


9. Frankenabschlüsse/-rabatte

9.1 Beginnt der Abschluss bis und mit dem 15. eines Monats, so dauert er bis Ende

Vormonat des folgenden Jahres, beginnt er ab dem 16. bis Ende eines Monats, so läuft

er bis Ende des laufenden Monats des folgenden Jahres. Rabattvereinbarungen mit JUPKunden

enden immer mit dem Kalenderjahr.

9.2 Bei Erreichen einer höheren Rabattstufe wird rückwirkend der höhere Rabatt vergütet,

bei Minderabnahme von mehr als 3% wird der zu viel bezogene Rabatt rückbelastet.

Minderabnahmen können nicht auf das folgende Abschlussjahr übertragen werden.

9.3 Bei Bruttoabschlüssen werden Rabatt und Provision oder JUP nach Ablauf der

Rabattvereinbarung gutgeschrieben.

9.4 Beraterkommission I: Alle im Handelsregister eingetragenen Werbe- und

Mediaagenturen im In- und Ausland erhalten 5% auf kommerzielle Anzeigen.

Beansprucht ein ausländischer Auftraggeber eine Beraterkommission von 15%, kommt

der Ausland-Tarif zur Anwendung. Jahresumsatzprämie I: Werbeauftraggeber erhalten

gemäss den JUP-Vereinbarungen zwischen 2% und 5% auf kommerzielle Anzeigen.

Anzeigen zu einem günstigeren Millimeter-Preis als dem Grundpreis sowie alle

rubrizierten Anzeigen sind weder JUP- noch konzernabschlussberechtigt.


10. Wiederholungsaufträge/-rabatte

10.1 Anspruch auf Wiederholungsrabatt haben Inserate, die an zum Voraus festgesetzten

Daten unverändert erscheinen. Die Möglichkeit von Sujetwechseln bei Vollvorlagen ist je

nach Vorschriften der einzelnen Verlage geregelt.

10.2 Rückwirkend wird ein höherer Rabatt gewährt, sofern der Wiederholungsauftrag vor

Erscheinen des letzten Inserates unter den gleichen Voraussetzungen erweitert wird und

damit eine höhere Stufe erreicht.


11. Grösse der Anzeigen

11.1 Massgeblich für die Verrechnung ist die in der Zeitung gemessene Grösse von Trennlinie

zu Trennlinie. Bei Vollvorlagen werden zur Abdruckhöhe 2 mm zugerechnet.

11.2 Mehrmals erscheinende Inserate mit gleicher Vorlage oder Text werden alle mit der

Grösse des ersterschienenen Inserates verrechnet.

11.3 Im Übrigen gelten die allgemeinen Messvorschriften der Schweizer Presse/VSW.


12. Beleglieferung: Auf Verlangen werden zwei Seitenbelege geliefert. Zusätzliche Exemplare

werden verrechnet. Es gelten jedoch die Vorschriften der einzelnen Verlage.


13. Druckmaterial: Papierkopien gelten als Einwegmaterial. Die durch die SWS Medien AG

Werbung beauftragten Verlage können Reinzeichnungen, Filme, Datenträger und Fotos nach

drei Monaten seit letztem Erscheinen ohne Kostenfolge vernichten, sofern diese vom

Auftraggeber nicht als aufbewahrungs- oder rückgabepflichtig bezeichnet werden.


14. Chiffredienst

14.1 Das Chiffregeheimnis ist uneingeschränkt. Es kann nur aufgrund einer gerichtlichen

Untersuchung aufgehoben werden.

14.2 Die Verlage sind berechtigt, die eingehenden Angebote zu öffnen und zu prüfen; sie sind

nicht verpflichtet, Werbesendungen, Vermittlungs- und anonyme Angebote

weiterzuleiten.

14.3 Für die Rücksendung von Dokumenten kann keine Verantwortung übernommen werden.


15. Fehlerhaftes Erscheinen

15.1 Reklamationen sind spätestens innerhalb von zehn Tagen nach Rechnungserhalt

anzubringen.

15.2 Mangelhaft erschienene Anzeigen berechtigen in folgenden Fällen zu keinem

Preisnachlass oder Ersatz:

• telefonisch erteilte, geänderte oder sistierte Aufträge,

• Irrtümer aus Übersetzungen fremdsprachiger Vorlagen,

• Datenverschiebungen (siehe Art. 5),

• nicht eingehaltene Platzierungsvorschriften,

• fehlende, undeutliche oder sonst mangelhafte oder ungeeignete Vorlagen (zu feiner

Raster, zu feine Linien, zu kleine Schrift usw.),

• Passerdifferenzen und Abweichungen in der Farbe innerhalb des Toleranzrahmens

(System Brunner),

• Abweichung von typografischen Vorschriften,

• fehlende Codebezeichnung,

• für durch uns gesetzte Anzeigen für andere Zeitungen,

• weder Sinn noch Wirkung der Anzeige werden massgebend beeinträchtigt.

15.3 Wird der Sinn oder die Wirkung der Anzeige wesentlich beeinträchtigt, werden maximal

die Einschaltkosten erlassen oder in Form von Inseratraum kompensiert. Weitergehende

Ansprüche werden ausgeschlossen.


16. Online- und Mobile-Dienste: Der Inserent bzw. der Werbevermittler erlaubt der SWS Medien

AG Werbung respektive den beauftragten Verlagen, die Inserate auf eigene oder fremde

Online-Dienste einzuspeisen oder sonst wie zu veröffentlichen und zu diesem Zweck zu

bearbeiten. Die SWS Medien AG Werbung bzw. die Verlage verpflichten sich zur Einhaltung

der datenschutzrechtlichen Bestimmungen, können aber die Vertraulichkeit, Integrität,

Authentizität und Verfügbarkeit von Personendaten nicht umfassend garantieren. Der Inserent

bzw. der Werbevermittler nimmt zur Kenntnis, dass Personendaten auch in denjenigen

Staaten abrufbar sind, die keine der Schweiz vergleichbaren Datenschutzbestimmungen

kennen. Der Inserent bzw. der Werbevermittler ist damit einverstanden, dass die Inserate, die

von SWS Medien AG Werbung bzw. den Verlagen abgedruckt, auf Online-Dienste

eingespiesen oder sonst wie veröffentlicht werden, für Dritte nicht frei verfügbar sind. Der

Inserent bzw. Werbevermittler untersagt insbesondere die Übernahme von Inseraten auf

Online-Dienste durch Dritte und übertr.gt der SWS Medien AG Werbung bzw. den Verlagen

das Recht, jede irgendwie geartete Verwertung und Bearbeitung dieser Inserate mit

geeigneten Mitteln zu untersagen.


17. Weitergabe der Rubrikinserate: Für sämtliche Anzeigendispositionen gelten, soweit nicht

etwas anderes vereinbart ist, die Geschäftsbedingungen der SWS Medien AG Werbung, welche

in schriftlicher Form bezogen werden können oder unter www.swsmedien.ch abrufbar sind.

Insbesondere gilt Folgendes: Der Inserent erklärt sich damit einverstanden, dass die SWS

Medien AG Werbung bzw. die Verlage die Inserate auf eigene oder fremde Online-Dienste

einspeisen können. Der Inserent ist ferner damit einverstanden, dass die Inserate, die vom

Verlag abgedruckt werden, auf Online-Dienste eingespiesen oder sonst wie veröffentlicht

werden, für Dritte nicht frei verfügbar sind. Der Inserent übertr.gt dem Verlag das Recht, jede

irgendwie geartete Verwendung dieser Inserate mit den geeigneten Mitteln zu untersagen.


18. Zahlungskonditionen

18.1 Bei Gelegenheitsinseraten in der Regel Barzahlung. Bei Abschlüssen sind die

Rechnungen, sofern keine gegenteilige Vereinbarung vorliegt, innert 30 Tagen ohne

Skontoabzug zu zahlen.

18.2 Auf verfallene Rechnungen wird ein marktüblicher Verzugszins berechnet.

18.3 Bei Betreibung, Nachlassstundung und Konkurs entfallen Rabatte und allfällige

Vermittlungsprovisionen.

18.4 SWS Medien AG Werbung behält sich vor, im Falle eines Rechtsstreites elektronische

Beweismittel zu nutzen.

18.5 Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Willisau.


Die vorstehenden Geschäftsbedingungen treten am 1. Januar 2015 in Kraft und ersetzen alle

früheren Fassungen.


Änderungen vorbehalten.




SWS Medien AG Primedia


Allgemeine Geschäftsbedingungen


Geltungsbereich

In der grafischen Industrie gelten die nachfolgenden Liefer- und Zahlungsbedingungen, soweit nicht schriftlich andere Vereinbarungen getroffen wurden.


Offerten

Ohne anderslautende Angaben beruhen die Preisberechnungen in den Offerten auf vollständigen, zur Berechnung geeigneten Unterlagen und Daten, sowie verbindlichen, unmissverständlich bezeichneten Inhalts-, Stand- und Massangaben. Angebote, die aufgrund ungenauer oder noch nicht vorliegender Unterlagen erfolgen, haben nur unverbindlichen Richtpreischarakter. Im Interesse des Druckers sind alle Offerten und Auftragsbestätigungen schriftlich abzugeben. Für unbefristete Offerten erlischt die Preisbindung nach 90 Tagen.


Inhalt Druckvertrag

Der Drucker verpflichtet sich zur Erstellung der in Auftrag gegebenen Drucksache und der Auftraggeber zur Bezahlung sämtlicher anfallender Kosten. Darunter fallen auch die Kosten für die Bearbeitung von Daten, die separat ausgewiesen werden können. Eine Herausgabepflicht des Druckers für die Daten, Arbeitsunterlagen und Werkzeuge besteht für den Drucker jedoch nicht; es sei denn, dies werde ausdrücklich im Druckvertrag vereinbart.


Preise

Die offerierten oder bestätigten Preise sind, sofern nicht anders vereinbart, Nettopreise zuzüglich MWSt. Allfällig anfallende Transportkosten sind speziell auszuweisen. Sie verstehen sich vorbehältlich eventueller Materialpreisaufschläge oder gesamtarbeitsvertraglicher Lohnerhöhungen, die vor Auftragsbeendigung eintreten können und deren Preiskonsequenzen dem Auftraggeber mitgeteilt werden müssen.


Aufträge für Dritte

Will der Auftraggeber den Druckauftrag auf Rechnung eines Dritten oder mit dem Ziel, die Rechnung an einen Dritten zu stellen, abschliessen, bleibt er weiterhin Vertragspartei des Druckers und damit in Bezug auf die Bezahlung Schuldner; es sei denn, er weise sich bei Vertragsabschluss schriftlich als bevollmächtigter Vertreter des Dritten aus.


Zahlungsbedingungen

Die Zahlung des Rechnungsbetrages hat innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsstellung ohne jeden Abzug zu erfolgen. Abgelieferte Ware bleibt bis zum Zahlungseingang Eigentum des Druckers. Der Drucker kann auch nach Bestellungsannahme Zahlungsgarantien verlangen. Unterbleiben diese, so kann die weitere Auftragsbearbeitung eingestellt werden, wobei die aufgelaufenen Kosten ohne Verzug fällig werden. Bedingen Aufträge die Bindung grösserer Geldmittel, entweder für Material und Fremdarbeit oder weil sich die Auftragsabwicklung über mehr als zwei Monate erstreckt, so ist der Drucker berechtigt, Vorauszahlungen zur Deckung seiner Aufwendungen zu verlangen. Die Höhe der Vorauszahlungen und deren Fälligkeit sind in der Auftragsbestätigung festzuhalten. Auf Verlangen des Bestellers eingekaufte Papiere und Kartons, die nicht innerhalb von drei Monaten zur Verwendung gelangen, werden vom Drucker unter Belastung der damit verbundenen Umtriebe fakturiert.


Lieferfristen

Fest zugesicherte Liefertermine gelten nur, wenn die erforderlichen Unterlagen (Bild- und Textvorlagen, Lithos, Manuskripte oder Datenträger, Gut zum Druck usw.) zum vereinbarten Zeitpunkt beim Drucker eintreffen. Vereinbarte Lieferfristen beginnen mit dem Tage des Eingangs der Druckunterlagen beim Drucker und enden mit dem Tage, an dem die Drucksachen die Druckerei verlassen. Wird das Gut zum Druck nicht innerhalb der festgesetzten Frist erteilt, so ist der Drucker nicht mehr an die vereinbarte Lieferfrist gebunden. Überschreitungen des Liefertermins bzw. Nichteinhaltung der Lieferfrist, für welche den Drucker kein Verschulden trifft (z. B. Betriebsstörungen, verursacht durch Arbeitsniederlegungen oder Streik, Aussperrung, Strommangel, Mangel an Rohmaterial sowie alle Fälle höherer Gewalt), berechtigen den Besteller nicht, vom Vertrag zurückzutreten oder den Drucker für etwa entstandenen Schaden verantwortlich zu machen. Bei Terminüberschreitungen haftet der Drucker höchstens bis zur Höhe des Warenwertes und nur dann, wenn eine schriftliche Terminbestätigung vorliegt.


Abnahmeverzug

Nimmt der Besteller die Ware nicht innerhalb angemessener Frist nach avisierter Fertigstellungsanzeige ab, so ist der Drucker berechtigt, die Ware zu fakturieren und sie auf Rechnung und Gefahr des Auftraggebers selbst auf Lager zu nehmen oder auswärts einzulagern. Skizzen und Entwürfe Skizzen, Entwürfe, Gestaltungsvorschläge, Originale und fotografische Arbeiten werden berechnet, auch wenn kein entsprechender Druckauftrag erteilt wird.


Urheberrechte

Das Urheberrecht an kreativen und gestalterischen Leistungen richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen. Anderweitige Verwendungen bedürfen der ausdrücklichen Zustimmung des Druckers.


Eigentumsrechte an Daten und Urheberrechte des Auftraggebers

Allfällige Eigentumsrechte an Daten und Urheberrechte des Auftraggebers bleiben gewahrt. Der Auftraggeber hat jedoch keinen Anspruch darauf, dass die zur Verfügung gestellten Daten aufbewahrt oder herausgegeben werden; es sei denn, dies werde ausdrücklich im Druckvertrag vereinbart.


Reproduktionsrecht

Die Reproduktion und der Druck aller vom Auftraggeber dem Drucker zur Verfügung gestellten Bild- und Textvorlagen, Muster und dergleichen erfolgt unter der Voraussetzung und Annahme,dass der Besteller die entsprechenden Reproduktionsrechte besitzt. Dies gilt auch für gespeicherte Archivdaten und deren Wiederbenutzung.


Reproduktionsunterlagen, Werkzeuge

Die von einer Druckerei erstellten Arbeitsunterlagen (fotografische Aufnahmen, Daten, Satz, Druckplatten usw.) und Werkzeuge (Stanzformen, Prägeplatten usw.) bleiben Eigentum der Druckerei.


Mehraufwand

Vom Besteller oder dessen beauftragten Vermittler gegenüber dem Angebot verursachten Mehraufwand (wie Vorlagen- und Manuskriptbereinigung bzw. -überarbeitung, Zusatzbearbeitung von Datenträger oder Text-/Bilddaten sowie bei mangelhaften, fehlenden oder für die Wiedergabe schlecht geeigneten Unterlagen) wird zusätzlich in Rechnung gestellt.


Autorkorrekturen

Autorkorrekturen (nachträgliche Textänderungen, Bildumstellungen, Änderungen im Umbruch und dergleichen) sind in den offerierten Preisen nicht enthalten und werden nach aufgewendeter Zeit zusätzlich berechnet. Branchenübliche Toleranzen Branchenübliche Abweichungen in Ausführung und Material, insbesondere Schnittgenauigkeit, Originaltreue der Reproduktion, Tonwert und Qualität der Druckträger (Papier, Karton usw.), bleiben vorbehalten. Soweit dem Drucker durch Zulieferer Toleranzen auferlegt werden, gelten diese auch gegenüber dem Kunden des Druckers.


Mehr- oder Minderlieferung

Mehr- oder Minderlieferungen bis 10 % des bestellten Quantums – bei Extraanfertigung des Materials bis 20 % – können ohne anderslautende Vereinbarung nicht beanstandet werden. Es wird die effektiv gelieferte Menge fakturiert. Vom Besteller geliefertes Material Vom Besteller beschafftes Material ist dem Drucker frei Haus zu liefern. Der Besteller haftet für alle Schäden, die aus einer allfälligen Nichteignung des Materials entstehen können (Qualität und Quantität). Dazu gehört auch eine Einlagerung des Materials auf Rechnung und Gefahr des Auftraggebers.


Abrufaufträge

Die bei Abrufaufträgen entstehenden Mehrkosten für Beanspruchung des Lagers und die Verzinsung des im Auftrag gebundenen Kapitals (Arbeit, Material) gehen zu Lasten des Bestellers.


Lieferungen, Verpackung

Bei Lieferung der Ware in einer Sendung an eine Stelle in der Schweiz (Talbahnstation) sind die Verpackungs- und Transportkosten im Preis inbegriffen (Ausnahmen bilden Kleinst- und Kleinaufträge). Davon abweichende Speditionsarten werden dem Besteller nach Aufwand in Rechnung gestellt. Paletten, Behälter und Kisten werden ausgetauscht oder zum Selbstkostenpreis fakturiert, wenn sie nicht innert 4 Wochen nach Erhalt der Sendung in gutem Zustand und franko zurückgesandt werden.


Mängelrüge

Die von der Druckerei gelieferten Arbeiten sind bei Empfang zu prüfen. Allfällige Beanstandungen bezüglich Qualität und Quantität haben spätestens innerhalb 8 Tagen nach Empfang zu erfolgen, ansonst die Lieferung als angenommen gilt. Bei begründeten Beanstandungen erfolgt innert angemessener Frist eine Wiedergutmachung des Schadens. Haftungsbeschränkungen Dem Drucker übergebene Manuskripte, Datenträger, Lithos, Originale, Fotografien usw. sowie lagernde Drucksachen oder sonstige eingebrachte Objekte werden mit der üblichen Sorgfalt behandelt. Weitergehende Risiken hat der Auftraggeber ohne besondere schriftliche Vereinbarung selbst zu versichern bzw. zu tragen. Eine über den Auftragswert hinausgehende Haftung für allfällige weiter geltend gemachte, direkte oder indirekte Schäden aus Mängeln, wird, vorbehältlich zwingender Bestimmungen des Produktehaftpflichtgesetzes vom 1.1.1994, gegenüber dem Endverbraucher wegbedungen.


Bei elektronischen Daten und Datenübernahme

Für vom Kunden angelieferte Daten, die inhaltlich fehlerhaft oder unvollständig sind, übernimmt der Drucker keinerlei Verantwortung. Ebenfalls wird jede Haftung abgelehnt, wenn angelieferte Daten nicht standardmässig verarbeitet oder verwendet werden können und dadurch qualitative Mängel des Druckproduktes entstehen. Eine Haftung für Datenverluste von angelieferten und weiter zu bearbeitenden Dateien wird vom Drucker nicht übernommen. Die Haftung des Druckers beschränkt sich auf von ihm verursachte Fehler, die auf grobe Fahrlässigkeit zurückzuführen sind. Bei Ablieferung oder Rückgabe von elektronisch erstellten und aufbereiteten Satz-/Bildinformationen an den Kunden wird ein kompletter Datenausdruck auf Papier mitgeliefert.


Verwendete Sprachen

Bezüglich Spracheigenschaft, Grammatik oder Syntax in den Unterlagen, die dem Drucker vom Auftraggeber geliefert werden, übernimmt der Drucker keine Haftung.


Kontroll- und Prüfdokumente

Der Auftraggeber ist verpflichtet, die ihm vor der Endfertigung des Auftrages zugestellten Kontrollund Prüfdokumente (Andrucke, Proofs, Kopien, Dateien usw.) auf Fehler zu überprüfen und diese, mit dem Gut zum Druck und allfälligen Korrekturanweisungen versehen, innerhalb der vereinbarten Frist zurückzugeben. Der Drucker haftet nicht für vom Auftraggeber übersehene Fehler. Telefonisch aufgegebene Korrekturen und Änderungen müssen vom Auftraggeber innerhalb 24 Stunden schriftlich bestätigt werden, ansonsten keine Rechtswirkungen abgeleitet werden können. Verzichtet der Auftraggeber auf die Unterbreitung von Kontroll- und Prüfdokumenten, so trägt er das volle Risiko. Die Haftung des Druckers beschränkt sich auf grobes Verschulden.


Archivierung von Arbeitsunterlagen

Eine Archivierungspflicht für Arbeitsunterlagen (Daten usw.) besteht für den Drucker nicht; es sei denn, dies werde ausdrücklich vereinbart. Wird zusätzlich der Druckvertrag mit einem Archivierungsvertrag ergänzt, so erfolgt die Archivierung auf Gefahr des Auftraggebers und wird zusätzlich in Rechnung gestellt. Jede Haftung des Druckers für den Verlust von Daten oder Verlust oder Beschädigung von weiteren Arbeitsunterlagen wird wegbedungen.


Erfüllungsort und Gerichtsstand

Erfüllungsort für beide Teile ist der Druckort. Zur Beurteilung von Streitigkeiten sind die ordentlichen Gerichte des Druckortes zuständig, sofern keine andere Abmachung getroffen wird. Anwendbar ist schweizerisches Recht.


Anerkennung

Die Erteilung eines Druckauftrages schliesst die Anerkennung dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen durch den Besteller ein. Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen basieren auf den Grundlagen des Viscom – Schweizerischer Verband für visuelle Kommunikation.

Sursee, Januar 2008

Impressum


Kontakt-Adresse

SWS Medien AG
Am Viehmarkt 1
6130 Willisau
Schweiz

E-Mail:
info@swsmedien.ch


Vertretungsberechtigte Person(en)

Edi Lindegger, Geschäfts- und Verlagsleiter

Handelsregister-Eintrag

Eingetragener Firmenname:
SWS Medien AG

Unternehmens-Nr (UID):
CHE-101.208.704

Mehrwertsteuer-Nummer
CHE-101.208.704 MWST

Haftungsausschluss

Der Autor übernimmt keinerlei Gewähr hinsichtlich der inhaltlichen Richtigkeit, Genauigkeit, Aktualität, Zuverlässigkeit und Vollständigkeit der Informationen.

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Urheberrechte

Die Urheber- und alle anderen Rechte an Inhalten, Bildern, Fotos oder anderen Dateien auf dieser Website gehören ausschliesslich der Firma SWS Medien AG oder den speziell genannten Rechteinhabern. Für die Reproduktion jeglicher Elemente ist die schriftliche Zustimmung des Urheberrechtsträgers im Voraus einzuholen.


Quelle: SwissAnwalt

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